Tier und Recht |
Interessante Rechtsfälle |
| Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhaltung
(§ 833 BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für
die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss. (AG Frankfurt, AZ 32 C 4500/94-39) |
| Auch das Halten von Hund oder Katze kann in einer Mietwohnung unter Umständen ohne
Genehmigung des Vermieters erlaubt sein. Das erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin
und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen. In dem Fall (AZ.: 7 C 240/2005) wurden in einer Mietwohnung eine Katze, ein kleinerer Hund und ein größerer Hund gehalten. Der Mietvertrag forderte für die Tiergaltung eine ausdrückliche Genehmigung. Diese Klausel stufte das Gericht laut Mieterbund als unwirksam ein, denn nicht jede Tierhaltung müsse genehmigt werden - Kleintiere seien zum Beispiel immer erlaubt. Ohne eine wirksame Regelung im Mietvertrag gelte aber folgender Grundsatz: (Amtsgericht Bremen, AZ 7 C 240/2005) |
| Kann eine über ein Autodach spazierende Katze tiefe Kratzspuren
im Autolack hinterlassen? Das Amtsgericht Celle schaltete einen Sachverständigen ein. Der kam zu dem
Ergebnis, es sei unmöglich, dass eine Katze solche Kratzspuren hinterlässt. Es sei
überhaupt nicht plausibel, dass die Katze mit ausgefahrenen Krallen über die glatte
Lackierung läuft. Dadurch gehe ihr nämlich der Halt verloren, den sie durch die Haftung
der Ballen an der glatten Oberfläche habe. Selbst wenn die Katze die Krallen ausfährt
könnten auch dann nur geringe Schleifspuren durch zwischen den Ballen und der Pfotenbehaarung
anhaftende Sandkörner entstehen. (Amtsgericht Celle, AZ 16 C 187/97) |
| Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes. Damit gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt. (OLG Koblenz, AZ 5 U 27/03) |
| Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter
hat dies ausdrücklich erlaubt. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Vierbeiners ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadensersatz zur Hälfte zu. (AG Frankfurt, AZ 30C 2326/95-47) |
| Der Bundesgerichtsho hat mit einem Urteil vom 13. November 2007 (Aktenzeichen:
VIII ZR 340/06) den Weg für die Tierhaltung in Mietswohnungen entschieden erleichtert. Beim Halten von Hunden und Katzen steht hingegen die Abwägung aller Interessen im Vordergrund. Laut Auffassung des Deutschen Mieterbundes bestätigte der Bundesgerichtshof
mit diesem Urteil allerdings eine Entscheidung von 1993, wonach das Halten von Haustieren nicht
grundsätzlich verboten werden darf. (Bundesgerichtshof, AZ VIII ZR 340/06) |
| Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze
gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben
des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (AZ 5 S 181/00). Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen. (Landesgericht Paderborn, AZ 5 S 181/00) |
| Für Schäden, die sein Tier anrichtet, haftet der Tierhalter normalerweise auch ohne Verschulden. Beispielsweise dann, wenn der eigene Hund unerwartet eine Beißerei mit einem kleinen Artgenossen anfängt und den verletzt. Wenn der Besitzer des angegriffenen Hundes dazwischen geht, um ihm aus seiner bedrohlichen Lage zu helfen und dabei gebissen wird, kann er vom Halter des Angreiferhundes zusätzlich Schmerzensgeld verlangen. Ob sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, hängt
von den Umständen des Einzelfalles ab. (Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.09.1992, AZ 13 S 6213/91) |
| Eine Rentnerin führte nach Einbruch der Dunkelheit auf der Dorfstraße
ihren kleinen Mischlingshund aus. Als sie an einem Hausgarten vorbei kam, lief darin plötzlich ein
Schäferhund laut bellend in ihre Richtung und sprang an dem 1,40 m hohen Zaun hoch. Als Ausgleich für ihre Verletzungen verlangte sie vom Halter des Schäferhundes eine finanzielle Entschädigung. Weil die Haftpflichtversicherung des Mannes nur einen geringen Betrag anbot, verklagte sie ihn auf Zahlung eines "angemessenen" Schmerzensgeldes. Das Gericht entschied: (Urteil des Landgerichts Ansbach vom 08.05.1992, AZ 1 S 98/92, rechtskräftig) |
| Die Rettung einer Katze vor dem Tod bleibt für eine Tierschützerin ohne rechtliche Folgen. Das Amtsgericht Regensburg sprach die Frau vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs frei. Die Vorsitzende eines Tierschutzvereins hatte zwei Katzen von
einem Bauernhof geholt, nachdem der Landwirt die Tiere
trotz schwerster Erkarnkung nicht zum Arzt gebracht hatte. Die Staatsanwaltschaft beantragte dennoch einen Strafbefehl, nachdem der Bauer Anzeige gegen die Frau erstattet hatte. (Amtsgericht Regensburg) |
| Immer wieder ein beliebtes Streitthema: In einer Hausordnung zu einer Eigentumswohnung kann
bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere
so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und und im Haus nicht frei
herumlaufen und die Wohnungen und Gartenanteile der anderen Eigentümer
nicht betreten können. Fazit: Hoffentlich können die Vierbeiner die Hausordnung lesen. (Bayrisches Oberlandesgericht, AZ 2 ZR 127/93, Beschluss vom 9. Februar 1994) |
| Ein an einem Auto hochspringender Hund verursachte Lackratzer an dem falsch geparkten PKW. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs forderte von der Hundebesitzerin Schadensersatz, der ihr auch zugesprochen wurde. Die Einwände der Beklagten, die angab, die Vierbeiner im
Inneren des Autos hätten ihren Hund durch Bellen provoziert, ließ das
Gericht nicht gelten. Auch die Tatsache, dass das Auto verbotswidrig geparkt war,
half der Beklagten nicht weiter. Stattdessen, so das Gericht, hätte der Vierbeiner so lange bellen müssen, bis eine Politesse auf den Falschparker aufmerksam geworden wäre und ihm so zu seinem Recht verholfen hätte. Keinesfalls hätte er das Recht in seine eigenen Pfoten nehmen dürfen. (Amtsgericht Königs Wusterhausen, AZ 20 C 55/01) |
Wer raufende Hunde trennt und gebissen wird bekommt keinen Schadensersatz |
| Wer bei dem Versuch zwei sich balgende Hunde mit der Hand zu trennen, gebissen wird, läuft nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben. Der Kläger war in einer Gemeinde im westlichen Landkreis
Bamberg mit seinem nicht angeleinten Berner Sennenhund auf dem Weg zu einer Gastwirtschaft.
Auf einem angrenzenden umzäunten Grundstück befand sich der von Beklagten
gehaltene Hund der Rasse Leonberger. Der Leonberger verbiss sich in die Schnauze des
Berner Sennenhundes, die dieser durch den Zaun gesteckt hatte. Diese Klage wies das Amtsgericht Bamberg mit der Begründung ab,
dass den Kläger ein derart starkes Mitverschulden treffe, dass im Gesichtspunkt
der Tierhalterhaftung ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme. Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Bamberg in der Berufungsinstanz an. (Landgericht Bamberg, AZ 3 S 197/01) |
| Schäden an der Mietwohnung werden von der Versicherung nur übernommen, wenn sie einem plötzlichen Ereignis zuzuordnen sind (spezifische Tiergefahr, z.B. Hund rennt bei Fremden eine Vase um). Für Schäden durch häufiges Urinieren, Scharren oder Kratzen ist aber der Halter verantwortlich, da diese Abnutzungsschäden über einen längeren Zeitraum zustande kommen. Dies bestätigte das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Fall. Der Hund der Klägerin hatte in der Mietwohnung Schäden an Tapeten und Türen verursacht (Az: 139 C 580/07). Die Frau wollte 600,- Euro von ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung haben. In dem Vertrag waren aber Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung ausgeschlossen. Die Klage wurde abgewiesen. |
| Die Haltung eines Mini-Schweins in einer Mietwohnung darf nicht generell untersagt werden. Wie Hunde und Katzen sind Schweine ganz normale Haustiere. Ein bissiges Mini-Schwein muss allerdings aus der Wohnung entfernt werden, wenn es Menschen angreift. AG München: 413 C 12648/04 |
| Wer vom Halter einer Katze, die angeblich das Autodach verkratzt hat, Schadensersatz fordert, muss mithilfe von Zeugen beweisen, dass genau diese Katze den Schaden verursacht hat. Der Tatverdacht reicht nicht aus. Und ein DNA-Gutachten wird nicht erstellt. AG Aachen: 5 C 511/06 |
| Wer den Hund des Nachbarn ausführt, ist automatisch versichert. Wird der Hundesitter durch das Verhalten des Tieres verletzt, ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, stattdessen zahlt aber die gesetzliche Unfallversicherung die Heilungskosten. OLG Stuttgart: 2 U 213/01 |
| Allein der Verdacht, ein Hund habe ein Kind gebissen, genügt für die richterliche Anordnung, dass das Tier nnur noch an der Leine ins Freie darf. Dies reicht allerdings zum Schutz der Allgemeinheit aus. Die Anordnung eines Maulkorbes lehnen Richter ab. LG Mainz: 1 L 56/05 |
| Bei gemeinsamer Nutzung eines Gartens (z.B. Doppelhaus) muss ein Hund angeleint werden, wenn sich der Nachbar vor dessen Größe fürchtet oder wenn der Garten durch Kot verschmutzt wird. Es kommt nicht darauf an, dass der Hund noch nie gebissen hat. OLG Karlsruhe: 14 Wx 22/08 |
| Ein Vermieter kann die Beseitigung eines auf dem Balkon angebrachten Katzennetzes verlangen, wenn dadurch das Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter vertraglich berechtigt ist, in der Wohnung Tiere zu halten. AG Wiesbaden: 93 C 3460/99-25 |
| Wenn ein Wohnungsmieter unter dem Gebell der Nachbarhunde leidet und deswegen die Miete mindert, muss der benachbarte Grundeigentümer diesen Schaden ersetzen. Das Argument, er habe seinen Mieter (den Hundehalter) abgemahnt, zählt vor Gericht nicht. AG Köln: 130 C 175/00 |
| Der Halter eines Schäferhundes muss damit rechnen, dass das Tier ein Gartentor aufdrücken kann. Läuft das Tier daraufhin bellend einem Mädchen nach, das beim Weglaufen stürzt, hat der Hundehalter den Schaden und das Schmerzensgeld zu bezahlen. OLG Zweibrücken: 4 U 22/06 |
| Wird die Tierhaltung nicht generell verboten, so bedeutet dies noch lange nicht, dass Katzen und Hunde auf dem Gelände herumstreunen dürfen. Hauseigentümer (bzw. Eigentümergemeinschaft) können das Streunen untersagen. Grund: Mögliche Verunreinigung Bayer. OLG: 2Z BR 99/04 |
| Der Vermieter muss seine Mieter vor streunenden Katzen schützen und diese beseitigen lassen, sofern es zu regelmäßigen Belästigungen kommt. Selbstverständlich darf er dabei nur Mittel anwenden, die das Leben des Tieres nicht gefährden (also Tierheim anrufen). AG Eckenförde: 6 C 322/00 |
| Gegen giftige Reptilien haben Richter immer Einwände, da selbst bei fachkundiger und artgerechter Haltung nicht auszuschließen ist, dass die Tiere entweichen und Mitbewohner in Gefahr bringen. Eine solche Bedrohungssituation muss kein Nachbar hinnehmen. OLG Karlsruhe: 14 Wx 51/03 |
| Ein Jogger, der sich einem unangeleinten Hund nähert, muss sein Tempo drosseln. Tut er das nicht und stürzt über den Hund, bekommt er den entstandenen Schaden nur zu 70 Prozent ersetzt. Denn da er den Hund kommen sah, trifft ihn eine Mitschuld. OLG Koblenz: 5 U 27/03 |
| Die Behauptung des Nachbarn, ein Hund hätte dessen Kaninchen tot gebissen, ist kein Grund, den Hund zum Wesenstest zu schicken. Ein solcher Test ist nur dazu da, den Charakter des Hundes zu prüfen. Er taugt aber nicht dazu, einen Beißvorfall zu beweisen. VG Mainz: 1 L 250/05 |
| Wo frei laufende Katzen üblich sind, kann dem Katzenhalter nicht zugemutet werden, sein Tier zu bestimmten Zeiten einzusperren. Auch dann nicht, wenn eine Nachbarin Angst um ihre Meerschweinchen hat, die sie zu diesen Zeiten im GArten laufen lassen will. AG Köln: 134 C 281/00 |