Tier und Recht

Interessante Rechtsfälle

Hund beißt Hund - wer zahlt?

Beißen sich Hunde gegenseitig, so kommt die gesetzliche Tierhaltung (§ 833 BGB) zur Anwendung. Dies bedeutet im Regelfall, dass der eine Hundehalter für die Verletzung (Behandlungskosten) am anderen Hund aufkommen muss.
War aber der eine Hund angeleint und der andere nicht, so gilt ein anderer Haftungsverteilungsmaßstab. In diesem Fall trägt der Halter des nicht angeleinten Hundes die Kosten für die tierärztliche Behandlung des anderen Tieres alleine.

(AG Frankfurt, AZ 32 C 4500/94-39)

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Größere Tiere können ohne Genehmigung erlaubt sein

Auch das Halten von Hund oder Katze kann in einer Mietwohnung unter Umständen ohne Genehmigung des Vermieters erlaubt sein. Das erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin und verweist auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Bremen.
Das gelte zumindest dann, wenn der Mietvertrag keine Tierhaltungsklausel enthält oder diese unwirksam ist. Die vorherige ausdrückliche Genehmigung ist demnach nicht erforderlich, wenn die Klauselim Mietvertrag zu weit geht.

In dem Fall (AZ.: 7 C 240/2005) wurden in einer Mietwohnung eine Katze, ein kleinerer Hund und ein größerer Hund gehalten. Der Mietvertrag forderte für die Tiergaltung eine ausdrückliche Genehmigung. Diese Klausel stufte das Gericht laut Mieterbund als unwirksam ein, denn nicht jede Tierhaltung müsse genehmigt werden - Kleintiere seien zum Beispiel immer erlaubt.

Ohne eine wirksame Regelung im Mietvertrag gelte aber folgender Grundsatz:
Das Halten von Hunden und Katzen zählt grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung und bedarf keiner Genehmigung des Vermieters. Dennoch mussten die beiden Hunde in dem Fall aus der Wohnung entfernt werden. Denn das Recht, Tiere in der Wohnung halten zu dürfen, wird beschränkt durcht die Pflicht, den Hausfrieden zu wahren.

(Amtsgericht Bremen, AZ 7 C 240/2005)

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Katze gegen Autolack

Kann eine über ein Autodach spazierende Katze tiefe Kratzspuren im Autolack hinterlassen?
Das zumindest behauptete ein Porschefahrer. Er sah, wie eine Nachbarskatze über sein gaparktes Auto spezierte. Tiefe Kratzspuren im Dach verursachten Reperaturkosten von fast DM 4.000. Dies wollte er von den Katzenhaltern einklagen.

Das Amtsgericht Celle schaltete einen Sachverständigen ein. Der kam zu dem Ergebnis, es sei unmöglich, dass eine Katze solche Kratzspuren hinterlässt. Es sei überhaupt nicht plausibel, dass die Katze mit ausgefahrenen Krallen über die glatte Lackierung läuft. Dadurch gehe ihr nämlich der Halt verloren, den sie durch die Haftung der Ballen an der glatten Oberfläche habe. Selbst wenn die Katze die Krallen ausfährt könnten auch dann nur geringe Schleifspuren durch zwischen den Ballen und der Pfotenbehaarung anhaftende Sandkörner entstehen.
Die tiefen Kratzspuren stammen also mit Sicherheit nicht von der Katze. Der Porschefreund muss sich also nach einem anderen Zahler umsehen.

(Amtsgericht Celle, AZ 16 C 187/97)

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Jogger muss Hund ausweichen

Ein Jogger muss einem Hund notfalls in einem Bogen ausweichen oder das Tempo verringern. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung.

Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes. Damit gab das OLG der Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage eines Joggers nur zum Teil statt.

(OLG Koblenz, AZ 5 U 27/03)

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Streicheln eines fremden Hundes

Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt.
Diese Erfahrung musste auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als Belohnung dafür von dem Hund gebissen wurde.

Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Vierbeiners ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadensersatz zur Hälfte zu.

(AG Frankfurt, AZ 30C 2326/95-47)

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Tierhaltung in Mietswohnungen

Der Bundesgerichtsho hat mit einem Urteil vom 13. November 2007 (Aktenzeichen: VIII ZR 340/06) den Weg für die Tierhaltung in Mietswohnungen entschieden erleichtert.
Danach ist eine Klausel, nach der jede Tierhaltung mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, unwirksam.
Kleintiere gehören laut Gericht zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Demzufolge müssen Mieter künftig nicht mehr die Einwilligung des Vermieters einholen, wenn sie diese halten wollen.

Beim Halten von Hunden und Katzen steht hingegen die Abwägung aller Interessen im Vordergrund.

Laut Auffassung des Deutschen Mieterbundes bestätigte der Bundesgerichtshof mit diesem Urteil allerdings eine Entscheidung von 1993, wonach das Halten von Haustieren nicht grundsätzlich verboten werden darf.
Exotische Tiere wie Schlangen, Affen, Spinnen gelten übrigens nicht als Haustiere. Ihre Haltung in der Wohnung ist daher verboten.

(Bundesgerichtshof, AZ VIII ZR 340/06)

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Bremsen auch für Katzen

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tieres und dem Unfallrisiko abzuwägen hat.
Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte.

Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (AZ 5 S 181/00).
Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren, nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte.

Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlich strukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen.

(Landesgericht Paderborn, AZ 5 S 181/00)

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Hunde-Zweikampf mit Folgen

Für Schäden, die sein Tier anrichtet, haftet der Tierhalter normalerweise auch ohne Verschulden. Beispielsweise dann, wenn der eigene Hund unerwartet eine Beißerei mit einem kleinen Artgenossen anfängt und den verletzt.

Wenn der Besitzer des angegriffenen Hundes dazwischen geht, um ihm aus seiner bedrohlichen Lage zu helfen und dabei gebissen wird, kann er vom Halter des Angreiferhundes zusätzlich Schmerzensgeld verlangen.

Ob sich der Verletzte ein Mitverschulden entgegenhalten lassen muss, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.
Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass man kämpfende Hunde keinesfalls mit der ungeschützten Hand trennen darf, gibt es jedenfalls nicht, stellte das Landgericht Nürnberg-Fürth fest. Es verurteilte deshalb den Eigentümer des aggressiven Hundes zum vollen Schadensersatz und wies den Einwand, der Verletzte habe sich den Biss durch sein unbedachtes Eingreifen selber zuzuschreiben, als unbegründet zurück.

(Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 22.09.1992, AZ 13 S 6213/91)

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Bellender Hund - Fußgängerin stürzt vor Schreck

Eine Rentnerin führte nach Einbruch der Dunkelheit auf der Dorfstraße ihren kleinen Mischlingshund aus. Als sie an einem Hausgarten vorbei kam, lief darin plötzlich ein Schäferhund laut bellend in ihre Richtung und sprang an dem 1,40 m hohen Zaun hoch.
Die Spaziergängerin, die an sich wusste, dass in dem Anwesen ein großer Hund gehalten wird, in diesem Moment aber nicht daran dachte, wich vor Schreck einen Schritt zurück. Dabei fiel sie über die Bordsteinkante und zog sich einen Schenkelhalsbruch zu.

Als Ausgleich für ihre Verletzungen verlangte sie vom Halter des Schäferhundes eine finanzielle Entschädigung. Weil die Haftpflichtversicherung des Mannes nur einen geringen Betrag anbot, verklagte sie ihn auf Zahlung eines "angemessenen" Schmerzensgeldes.

Das Gericht entschied:
Wer auf der Straße vor einem im umzäunten Garten herumlaufenden Hund erschrickt und deswegen stürzt, kann jedenfalls dann keinen Schadensersatz verlangen, wenn er von der Existenz des Hundes weiß.
Eine Schadensersatzpflicht des Hundebesitzers würde in einem solchen Fall die Grenzen der Tierhalter-Haftung sprengen.

(Urteil des Landgerichts Ansbach vom 08.05.1992, AZ 1 S 98/92, rechtskräftig)

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Freispruch für Rettungsaktion

Die Rettung einer Katze vor dem Tod bleibt für eine Tierschützerin ohne rechtliche Folgen. Das Amtsgericht Regensburg sprach die Frau vom Vorwurf des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs frei.

Die Vorsitzende eines Tierschutzvereins hatte zwei Katzen von einem Bauernhof geholt, nachdem der Landwirt die Tiere trotz schwerster Erkarnkung nicht zum Arzt gebracht hatte.
Trotz der anschließenden Behandlung beim Tierarzt starb ein sechs Wochen altes Kätzchen, das ältere Tier wurde später gesund zum Bauernhof zurückgebracht.

Die Staatsanwaltschaft beantragte dennoch einen Strafbefehl, nachdem der Bauer Anzeige gegen die Frau erstattet hatte.

(Amtsgericht Regensburg)

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Katzen und fremde Grundstücke / Hausordnung

Immer wieder ein beliebtes Streitthema:
Darf Mietze fremde Grundstücke betreten? Nicht so ohne Weiteres! Dies meint jedenfalls das Bayerische Oberlandesgericht.

In einer Hausordnung zu einer Eigentumswohnung kann bestimmt werden, dass jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, Haustiere so zu halten, dass sie in den Außenanlagen und und im Haus nicht frei herumlaufen und die Wohnungen und Gartenanteile der anderen Eigentümer nicht betreten können.
Bei Verstoß dagegen kann die Tierhaltung nach erfolglosem Abmahnen vom Verwalter untersagt werden.

Fazit: Hoffentlich können die Vierbeiner die Hausordnung lesen.

(Bayrisches Oberlandesgericht, AZ 2 ZR 127/93, Beschluss vom 9. Februar 1994)

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Hund und Selbstjustiz - Kratzer am geparkten Fahrzeug

Ein an einem Auto hochspringender Hund verursachte Lackratzer an dem falsch geparkten PKW. Die Halterin des beschädigten Fahrzeugs forderte von der Hundebesitzerin Schadensersatz, der ihr auch zugesprochen wurde.

Die Einwände der Beklagten, die angab, die Vierbeiner im Inneren des Autos hätten ihren Hund durch Bellen provoziert, ließ das Gericht nicht gelten. Auch die Tatsache, dass das Auto verbotswidrig geparkt war, half der Beklagten nicht weiter.
In seiner Urteilsbegründung wies der Richter nämlich ausdrücklich darauf hin, dass das Verhalten des Hundes selbst dann nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenn er sich durch den Parkverstoß in seinem Rechtsgefühl verletzt gesehen hätte.

Stattdessen, so das Gericht, hätte der Vierbeiner so lange bellen müssen, bis eine Politesse auf den Falschparker aufmerksam geworden wäre und ihm so zu seinem Recht verholfen hätte.

Keinesfalls hätte er das Recht in seine eigenen Pfoten nehmen dürfen.

(Amtsgericht Königs Wusterhausen, AZ 20 C 55/01)

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Wer raufende Hunde trennt und gebissen wird bekommt keinen Schadensersatz

Wer bei dem Versuch zwei sich balgende Hunde mit der Hand zu trennen, gebissen wird, läuft nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Bamberg Gefahr, auf seinem Schaden sitzen zu bleiben.

Der Kläger war in einer Gemeinde im westlichen Landkreis Bamberg mit seinem nicht angeleinten Berner Sennenhund auf dem Weg zu einer Gastwirtschaft. Auf einem angrenzenden umzäunten Grundstück befand sich der von Beklagten gehaltene Hund der Rasse Leonberger. Der Leonberger verbiss sich in die Schnauze des Berner Sennenhundes, die dieser durch den Zaun gesteckt hatte.
Beim Versuch, den Leonberger loszureißen, wurde der Kläger von diesem in die Hand gebissen. Er machte vor Gericht Behandlungskosten und Schmerzensgeld in Höhe von 1300 Euro geltend.

Diese Klage wies das Amtsgericht Bamberg mit der Begründung ab, dass den Kläger ein derart starkes Mitverschulden treffe, dass im Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht komme.
Zum einen ließ der Kläger seinen Hund unangeleint, zum anderen versuchte er die streitenden Hunde mit der Hand zu trennen, obwohl die Gefahr eines Hundebisses in der konkreten Situation besonders nahe lag.

Dieser Argumentation schloss sich auch das Landgericht Bamberg in der Berufungsinstanz an.

(Landgericht Bamberg, AZ 3 S 197/01)

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Haftpflicht bei Mietschäden

Schäden an der Mietwohnung werden von der Versicherung nur übernommen, wenn sie einem plötzlichen Ereignis zuzuordnen sind (spezifische Tiergefahr, z.B. Hund rennt bei Fremden eine Vase um). Für Schäden durch häufiges Urinieren, Scharren oder Kratzen ist aber der Halter verantwortlich, da diese Abnutzungsschäden über einen längeren Zeitraum zustande kommen. Dies bestätigte das Amtsgericht Köln in einem aktuellen Fall.

Der Hund der Klägerin hatte in der Mietwohnung Schäden an Tapeten und Türen verursacht (Az:  139 C 580/07). Die Frau wollte 600,- Euro von ihrer Tierhalterhaftpflichtversicherung haben. In dem Vertrag waren aber Ansprüche wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung ausgeschlossen. Die Klage wurde abgewiesen.

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Bissige Mini-Schweine

Die Haltung eines Mini-Schweins in einer Mietwohnung darf nicht generell untersagt werden. Wie Hunde und Katzen sind Schweine ganz normale Haustiere. Ein bissiges Mini-Schwein muss allerdings aus der Wohnung entfernt werden, wenn es Menschen angreift.

AG München: 413 C 12648/04

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Katze auf dem Blech

Wer vom Halter einer Katze, die angeblich das Autodach verkratzt hat, Schadensersatz fordert, muss mithilfe von Zeugen beweisen, dass genau diese Katze den Schaden verursacht hat. Der Tatverdacht reicht nicht aus. Und ein DNA-Gutachten wird nicht erstellt.

AG Aachen: 5 C 511/06

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Hundesitter-Schutz

Wer den Hund des Nachbarn ausführt, ist automatisch versichert. Wird der Hundesitter durch das Verhalten des Tieres verletzt, ist die Haftung des Halters ausgeschlossen, stattdessen zahlt aber die gesetzliche Unfallversicherung die Heilungskosten.

OLG Stuttgart: 2 U 213/01

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Kein Maulkorb

Allein der Verdacht, ein Hund habe ein Kind gebissen, genügt für die richterliche Anordnung, dass das Tier nnur noch an der Leine ins Freie darf. Dies reicht allerdings zum Schutz der Allgemeinheit aus. Die Anordnung eines Maulkorbes lehnen Richter ab.

LG Mainz: 1 L 56/05

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Im Garten angeleint

Bei gemeinsamer Nutzung eines Gartens (z.B. Doppelhaus) muss ein Hund angeleint werden, wenn sich der Nachbar vor dessen Größe fürchtet oder wenn der Garten durch Kot verschmutzt wird. Es kommt nicht darauf an, dass der Hund noch nie gebissen hat.

OLG Karlsruhe: 14 Wx 22/08

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Kein Katzennetz

Ein Vermieter kann die Beseitigung eines auf dem Balkon angebrachten Katzennetzes verlangen, wenn dadurch das Erscheinungsbild der Hausfassade beeinträchtigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Mieter vertraglich berechtigt ist, in der Wohnung Tiere zu halten.

AG Wiesbaden: 93 C 3460/99-25

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Haftung für Gebell

Wenn ein Wohnungsmieter unter dem Gebell der Nachbarhunde leidet und deswegen die Miete mindert, muss der benachbarte Grundeigentümer diesen Schaden ersetzen. Das Argument, er habe seinen Mieter (den Hundehalter) abgemahnt, zählt vor Gericht nicht.

AG Köln: 130 C 175/00

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Gefährlicher Kläffer

Der Halter eines Schäferhundes muss damit rechnen, dass das Tier ein Gartentor aufdrücken kann. Läuft das Tier daraufhin bellend einem Mädchen nach, das beim Weglaufen stürzt, hat der Hundehalter den Schaden und das Schmerzensgeld zu bezahlen.

OLG Zweibrücken: 4 U 22/06

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Streunen verboten

Wird die Tierhaltung nicht generell verboten, so bedeutet dies noch lange nicht, dass Katzen und Hunde auf dem Gelände herumstreunen dürfen. Hauseigentümer (bzw. Eigentümergemeinschaft) können das Streunen untersagen. Grund: Mögliche Verunreinigung

Bayer. OLG: 2Z BR 99/04

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Jäger wider Willen

Der Vermieter muss seine Mieter vor streunenden Katzen schützen und diese beseitigen lassen, sofern es zu regelmäßigen Belästigungen kommt. Selbstverständlich darf er dabei nur Mittel anwenden, die das Leben des Tieres nicht gefährden (also Tierheim anrufen).

AG Eckenförde: 6 C 322/00

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Giftige Tiere weg!

Gegen giftige Reptilien haben Richter immer Einwände, da selbst bei fachkundiger und artgerechter Haltung nicht auszuschließen ist, dass die Tiere entweichen und Mitbewohner in Gefahr bringen. Eine solche Bedrohungssituation muss kein Nachbar hinnehmen.

OLG Karlsruhe: 14 Wx 51/03

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Jogger aufgepasst

Ein Jogger, der sich einem unangeleinten Hund nähert, muss sein Tempo drosseln. Tut er das nicht und stürzt über den Hund, bekommt er den entstandenen Schaden nur zu 70 Prozent ersetzt. Denn da er den Hund kommen sah, trifft ihn eine Mitschuld.

OLG Koblenz: 5 U 27/03

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Kein Wesenstest

Die Behauptung des Nachbarn, ein Hund hätte dessen Kaninchen tot gebissen, ist kein Grund, den Hund zum Wesenstest zu schicken. Ein solcher Test ist nur dazu da, den Charakter des Hundes zu prüfen. Er taugt aber nicht dazu, einen Beißvorfall zu beweisen.

VG Mainz: 1 L 250/05

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Freigang ist üblich

Wo frei laufende Katzen üblich sind, kann dem Katzenhalter nicht zugemutet werden, sein Tier zu bestimmten Zeiten einzusperren. Auch dann nicht, wenn eine Nachbarin Angst um ihre Meerschweinchen hat, die sie zu diesen Zeiten im GArten laufen lassen will.

AG Köln: 134 C 281/00

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