Daraufhin wurde durch das Veterinäramt u.a. verfügt, dass
allen gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferden täglich eine mindestens
3- bis 4-stündige Bewegungsmöglichkeit im FReien anzubieten
sei. Die Pferdehalterin erhob Klage gegen diesen Bescheid. Die Verfügung
wurde angegriffen, weil das Auslaufangebot auch für das Winterhalbjahr
und für widrige Witterungsumstände gefordert wurde. Dies sei
weder unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten noch unter dem Aspekt
der Angemessenheit haltbar. |
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Entscheidungsgründe
Die Verfügung wurde derart begründet, dass es zu einer angemessenen
verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden gehöre, ihnen ausreichend
Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere
wurde darauf hingewiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen
im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen.
Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die "Leitlinien
zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten"
des BMELV. Danach sei Pferden im Ausgleich für den Aktivitätsverlust
täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten.
Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit
sei nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen.
Die Bedenken gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit seien nicht
nachvollziehbar. Wenn ein zweiter befestigter Auslauf zur Verfügung
stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten
ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit
befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko
dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen
Bewegungsmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust
bei Stallhaltung darstellen soll und damit unabhängig ist von der
Witterung. Es sei Sache der Tierhalterin, eine Lösung zu finden.
Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren Paddocks
oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun.
Artikel vom März 2008
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