Tier und Recht

Verwaltungsgericht urteilt:

Pferde haben ein Recht auf Freilauf

Unter dem Aktenzeichen 23 K 4059/05 hatte das Verwaltungsgericht Düsseldorf über die "Tierschutzrechtliche Anordnung zum täglichen Freilauf von Pferden" zu befinden. Der Beschluss gesteht den Tieren einen 3- bis 4-stündigen Aufenthalt im Freien zu. Im Wortlaut:

"Tatbestand"
Eine Pferdehalterin hielt mehrere Zuchtstuten, teils mit Fohlen, und Jungpferde unter unzureichenden Haltungsbedingungen. Es handelte sich um Stallhaltung mit zusätzlich gewährten Auslauf. Der Auslauf wurde nachweislich nicht täglich gewährt.

Daraufhin wurde durch das Veterinäramt u.a. verfügt, dass allen gehaltenen Zuchtstuten und Jungpferden täglich eine mindestens 3- bis 4-stündige Bewegungsmöglichkeit im FReien anzubieten sei. Die Pferdehalterin erhob Klage gegen diesen Bescheid. Die Verfügung wurde angegriffen, weil das Auslaufangebot auch für das Winterhalbjahr und für widrige Witterungsumstände gefordert wurde. Dies sei weder unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten noch unter dem Aspekt der Angemessenheit haltbar.

Entscheidungsgründe
Die Verfügung wurde derart begründet, dass es zu einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung von Pferden gehöre, ihnen ausreichend Bewegungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere wurde darauf hingewiesen, dass sich Pferde unter naturnahen Bedingungen im Herdenverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden täglich bewegen.
Die Kammer bezog sich bei der Entscheidungsfindung auf die "Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten" des BMELV. Danach sei Pferden im Ausgleich für den Aktivitätsverlust täglich eine mehrstündige Bewegungsmöglichkeit anzubieten. Die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit sei nicht überzogen und dem Bewegungsbedürfnis der Tiere angemessen. Die Bedenken gegen die Umsetzung der Auslaufmöglichkeit seien nicht nachvollziehbar. Wenn ein zweiter befestigter Auslauf zur Verfügung stehen würde, könnten alle Pferde auch bei kurzen Tageslichtzeiten ausreichend Auslauf erhalten. Zudem stellten bei Ausläufen mit befestigten Böden weder Dauerfrost noch Dauerregen ein Verletzungsrisiko dar. Die Kammer betonte, dass die Forderung nach einer 3- bis 4-stündigen Bewegungsmöglichkeit im Freien einen Ausgleich für den Aktivitätsverlust bei Stallhaltung darstellen soll und damit unabhängig ist von der Witterung. Es sei Sache der Tierhalterin, eine Lösung zu finden. Es würde ihr frei stehen, dies durch das Anlegen von weiteren Paddocks oder durch Reduzierung des Tierbestandes zu tun.

Artikel vom März 2008