Zustiftung/Spenden |
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Spenden und Zustiftungen geben dem Tierfreund sowohl zu Lebzeiten, als auch über den Tod hinaus die Möglichkeit, langfristig für Tiere, die in Not geraten sind, zu sorgen.
Es gibt diesbezüglich 2 Möglichkeiten.
Spenden und Zustiftungen erfolgen ausschließlich auf das Kto.
"Stiftung Tierschutzverein Deggendorf" bei der Raiffeisenbank
Deggendorf, BLZ 741 600 25, Kto.nr. 214434. |
Finanzamt/Steuern |
Zustiftungen und Spenden/Zuwendungen an eine gemeinnützige Stiftung sind steuerbegünstigt. Die Stiftung selbst zahlt keine Steuern, so dass die Mittel ungeschmälert in das Vermögen der Stiftung fließen.
Stiftungssteuerrecht - die wichtigsten Änderungen ab 1. Januar 2007
Der Sonderausgabenabzugsbetrag für Zuwendungen in das Grundstockvermögen von gemeinnützigen Stiftungen erhöht sich von 307.000 Euro auf eine Million Euro und gilt nun auch für Zustiftungen nach dem ersten Gründungsjahr.
Statt bisher 307.000 Euro können Zuwendungen in das Grundstockvermögen einer Stiftung künftig bis zu 1 Mio. Euro über 10 Jahre verteilt abgesetzt werden. Mit der Anhebung des Sonderausgabenabzugs ist zudem eine Ausweitung des Anwendungsbereiches der Vorschrift verbunden: der abzuziehende Betrag muss nicht mehr im Gründungsjahr der Stiftung zugewandt werden. Der Sonderausgabenabzug gilt damit auch für Zustiftungen, die erst nach Ablauf des Gründungsjahres erfolgen. Verheiratete können den Betrag von 1 Mio. Euro pro Ehegatte, und damit doppelt, geltend machen. |
Die Höchstgrenze
für den Spendenabzug von bisher 5 bzw. 10% des Gesamtbetrages
der Einkünfte erhöht sich auf einheitlich 20% (§10b
Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG).