Stiftungszweck

Wenn man eine Stiftung gründet, hat man normalerweise zu viel Geld. In unserem Fall ist dies aber anders. Der Tierschutzverein gründete 2003 eine Stiftung, weil er zu wenig Geld hat.
Immer wieder stießen wir bei Gesprächen, wenn es um Geld für den Tierschutzverein und das Tierheim ging, auf Vorbehalte und Zweifel. Viele Menschen würden gerne geben, haben aber Angst, dass das Geld nicht in ihrem Sinn verwendet wird. Für den Fall, dass wir im Testament mit einem Betrag bedacht werden sollen, kommt einfach sofort "aber ich weiß ja nicht, wer in Zukunft Vorsitzender des Tierschutzvereins ist". Das alles ließ nur einen Schluss zu - nämlich die Notwendigkeit einer vertrauensbildenden Maßnahme und hier ist die Stiftung die richtige Antwort auf eine Reihe von Problemen.


Da im Tierschutzverein eine Kapitalbildung nicht möglich ist (Spenden müssen zeitnah verbraucht werden, um die Gemeinnützigkeit zu erhalten), ist es erforderlich, diese über das Stiftungs-Grundstockvermögen vorzunehmen. Von hier aus kann dann das Tierheim mit jährlichen Zuschüssen bedient werden. Ziel ist, unter anderem, über regelmäßige Zinseinnahmen eine feste Geldquelle für das Tierheim zu schaffen.


Der Stiftungszweck geht aber über das eigene Tierheim und den Gnadenhof weit hinaus. Letztendlich ist es Ziel, genügend Kapital zu sammeln, um Tieren in Not im gesamten Bayerischen Wald dauerhaft helfen zu können. Hilfe ist hier aus den verschiedensten Gründen dringend erforderlich.


Satzung § 2

1. Zweck der Stiftung ist die Förderung des Tierschutzes.

2. Der Stiftungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • finanzielle Unterstützung des Tierschutzverein Deggendorf u. Umgebung e. V. - Tierheim Wangering
  • finanzielle Unterstützung eines Gnadenhofes des Tierschutzvereins Deggendorf u. Umgebung e. V. - Tierheim Wangering, sobald und solange ein solcher eingerichtet ist.
  • Unterstützung anderer gemeinnütziger Einrichtungen im Tierschutz.
  • Förderung des Tierschutzes durch Vergabe von Preisen an verdiente Tierschützer und Tierschutzeinrichtungen. Näheres regeln die vom Stiftungsvorstand zu beschließenden Vergaberichtlinien.
  • Sobald ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, kann ein eigener Gnadenhof eingerichtet werden.

3. Die Stiftung verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.